Häufig gestellte Fragen

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro ist zur Gestaltung des Alltags von Pflegebedürftigen gedacht. Die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit sollen gefördert werden. Er ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1.

Jeder anerkannte Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 1, 2, 3, 4 oder 5. Alle Menschen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Der Entlastungsbetrag wird erst nach Inanspruchnahme der Leistungen beantragt. Dies kann bis zum 30.06. des Folgejahres gemacht werden. Wichtig ist, dass Rechnungen für die beanspruchten Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Nein, das Pflegegeld wird in voller Höhe weiter ausgezahlt. Bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages gibt es keine Nachteile.

Nein, der Betrag kann nur durch einen anerkannten Dienstleister erbracht und in Rechnung gestellt werden. Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen bei der Pflegeversicherung durch Rechnungen nachgewiesen werden, damit diese die entsprechenden Summen auszahlt.

Wenn der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er ab dem 01.07. des Folgejahres. Sie können Leistungen, die Sie in diesem Jahr in Anspruch nehmen bis zum 30.06. des kommenden Jahres bei der Pflegeversicherung einreichen. Wichtig ist, dass für alle Leistungen ein Nachweis, also eine Rechnung, vorhanden ist.

MonatBudget EntlastungsbetragIn Anspruch genommenes
Budget Entlastungsleistung
Angespartes Restbuget
Entlastungsbetrag
Januar125 €90 €35 €
Februar125 €90 €70 €
März125 €120 €75 €
April125 €120 €80 €
Mai125 €120 €85 €
Juni125 €60 €150 €
Juli125 €125 €150 €
August125 €180 €95 €
September125 €125 €95 €
Oktober125 €125 €95 €
November125 €80 €140 €
Dezember125 €125 €

140 €
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